Vereinssatzung MOVARE e.V.

Präambel
Der Verband ist eine parteipolitisch neutrale, freiwillige und unabhängige Interessenvertretung für alle unternehmerischen Leistungsträger in Europa.

Der Verband tritt für die europäischen Werte, die soziale Marktwirtschaft sowie für freies nachhaltiges Unternehmertum basierend auf den Eckpfeilern Umwelt, Soziales und Governance ein.

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der Verband führt den Namen MOVARE e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Kerpen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes
1) Zweck des Verbandes ist die Interessensvertretung aller unternehmerischen Leistungsträger gegenüber Politik und Öffentlichkeit und deren Förderungen im Rahmen des demokratischen Staatswesens. Der Zweck wird insbesondere durch das Angebot von Fortbildungsveranstaltungen und die Publikation von Fachinformationen umgesetzt¸ wobei weder die Förderung konkreter politischer Zwecke, noch eine Auseinandersetzung mit der Tagespolitik verfolgt wird.
2) Zwecke des Verbandes sind die Förderung der beruflichen Weiterbildung seiner Mitglieder, die Förderung des unternehmerischen Know-How und ins-besondere die Förderung des nachhaltigen Wirtschaftens und des betrieblichen Umweltschutzes. Die Zwecke werden insbesondere durch Fortbildungsangebot, Fachgespräche und Fachpublikation des Verbandes umgesetzt.
3) Der Verband verfolgt das Ziel, der Arbeitsplatzsicherung durch die Schaffung einer höheren Wettbewerbsfähigkeit, der Verbesserung des Arbeitsschutzes, die Förderung der Unfallverhütung sowie die Förderung der Mitarbeiterbindung.
Die Ziele werden umgesetzt durch Beratungsangebote des Verbandes, Angebot von Fachinformationen und Fortbildungen.
4) Der Verband fördert die Wissenschaft und Forschung auf den Gebieten der vorbezeichneten Zwecke, indem er und seine Mitglieder eigene forschende Arbeiten leisten und publizieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

B. Verbandsmitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Verbands können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verband zu richten.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
4) Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Verbandssatzung und die Ordnungen des Verbands in der jeweils gültigen Fassung an.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verband besteht aus:
– Gründungsmitglieder
– Fördermitglieder
– Unternehmensmitglieder
– Ehrenmitglieder
2) Gründungsmitglieder haben an der Gründung des Vereins mitgewirkt
3) Für Fördermitglieder steht die Förderung des Verbands im Vordergrund.
4) Unternehmensmitglieder sind juristische Personen.
5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums per Beschluss mit ein-facher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Die Voraussetzung für den Vorschlag zum Ehrenmitglied werden in einer Ehrenordnung geregelt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verband (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verband;
– durch Streichung aus der Mitgliederliste;
– durch Tod;
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentliches Mitglied).
2) Der Austritt aus dem Verband (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Verbands. Der Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Ver-pflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Verbandseigene Gegenstände sind dem Verband herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austre-tenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verband, Streichung aus der Mitgliederliste
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
– in grober Weise den Interessen des Verbands und seiner Ziele zuwider-handelt;
– dem Verband oder dem Ansehen des Verbands durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2) Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Präsidium unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
4) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen und mittels Brief mit-zuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
5) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss ein Rechtsmittel zur Mitgliederversammlung zu, die dann abschließend entscheidet.
6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch das Präsidium erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
7) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Präsidiums, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Verbands sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
2) Die Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen werden in eine Beitragsordnung festgelegt. Umlagen können bis zur Höhe des Drei-fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verband Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
4) Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9 Ordnungsgewalt des Verbands
1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen sowie der Verbände, in denen der Verband Mitglied ist, zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Mitarbeiter Folge zu leisten.
2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Verbandsstrafen nach sich ziehen:
a) Ermahnung oder Verwarnung;
b) Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
c) befristeter bis maximal sechsmonatiger Ausschluss von Verbandsveranstaltungen.
3) Das Verfahren wird vom Präsidium eingeleitet.
4) Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Verbandsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Präsidium unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit ein-facher Mehrheit über die Verbandsstrafe zu entscheiden.
5) Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Die Verbandsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Verbandsstrafe ein Rechtsmittel zur Mitgliederversammlung zu, die darüber ab-schließend entscheidet.

D. Organe des Verbands
§ 10 Die Verbandsorgane
Organe des Verbands sind:
– die Mitgliederversammlung
– das Präsidium

§ 11 Die Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Verbands ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (grundsätzlich per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Mit der Absendung an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds gilt dieses als eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt das Präsidium durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
4) Das Präsidium kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Verbands es erfordert. Sie muss einberufen wer-den, wenn von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Präsidiums geleitet. Ist kein Mitglied des Präsidiums anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
7) Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Präsidium vorliegen. Dringlichkeitsanträge bedürfen einer 2/3 Mehrheit, bevor sie zugelassen werden.
8) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmberechtigt sind die Gründungsmitglieder und die Ehrenmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und des Verbandszwecke, Beschlüsse zur Fusion mit anderen Vereinen/Verbänden o-der zur Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der ab-gegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11) Jedes Mitglied ist berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat ein Gründungs- und Ehrenmitglied in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
12) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Das Präsidium kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Präsidiums haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
13) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt das Präsidium per Beschluss fest.
14) Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
15) Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
16) Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat.
Antragsberechtigt sind:
a) das Präsidium
b) die Mitglieder, wenn diese zu mindestens einem Drittel einen gleichlautenden Antrag gemeinschaftlich stellen.
17) Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den Präsidenten, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des Präsidiums zu richten. Der Präsident, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Präsidiums, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des Präsidiums das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlängen an alle Mitglieder einzuleiten.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

– Entgegennahme der Berichte des Präsidiums;

– Entgegennahme der Jahresrechnung durch das Präsidium;

– Entlastung des Präsidiums;

– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;

– Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Verbands;

– Beschlussfassung über Anträge.

§ 13 Das Präsidium
1) Das Präsidium gem. § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten Finanzen sowie aus bis zu vier weiteren Personen als Vizepräsidenten.
2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens einem Mitglied des Präsidiums vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des Präsidiums erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3) Das Präsidium kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
4) Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des Präsidiums ist nicht zulässig.
5) Das Präsidium bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neues Präsidium gewählt ist.
6) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Präsidium für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
7) Sitzungen des Präsidiums werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Präsidiums, einberufen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Präsidiums haben in der Sitzung des Präsidiums je eine Stimme. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8) Beschlüsse des Präsidiums sind zu protokollieren.
9) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
10) Das Präsidium ist berechtigt zur Erfüllung der Vereinszwecke Gremien zu bilden.

 

E. Sonstige Bestimmungen

§ 14 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertrags-ende ist das Präsidium zuständig. Das Präsidium kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage besondere Vertreter nach § 30 BGB und/oder sonstige Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Das arbeits- rechtliche Direktionsrecht hat der Präsident oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Präsidiums.
3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Verbands einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mit-glieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§ 15 Verbandsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Beitragsordnung
b) Ehrenordnung
c) Geschäftsordnung
d) Finanzordnung

§ 16 Haftung
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verband haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei dem Besuch von Veranstaltungen des Verbands, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Verbands oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Verbands abgedeckt sind.

 

F. Schlussbestimmungen
§ 17 Auflösung des Verbands
1) Die Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Präsidiums die Liquidatoren des Verbands.
3) Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an den DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V., Charlottenstr. 24, 10117 Berlin der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein/Verband fällt das Vermögen nach Verbandsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein / -verband bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein/Verband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mild-tätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.06.2021 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.